Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Vertragsschluß
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, u. ä.. Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Zugang bei uns ausdrücklich widersprechen.

Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Mündliche Abreden und Zusicherungen auch unserer Verkaufsangestellten oder Vertreter bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. Ab Basis oder bei Lieferung vom Lager ab Lager zzgl. Fracht, Verpackung und ggfs. Montage. Unsere Preise sind freibleibend. Für die Berechnung ist die beim Lieferwerk bzw. bei der Basis bzw. In unserem Lager festgestellte Menge maßgebend.

III. Zahlung

Soweit auf der Vorderseite nicht anders angegeben, hat die Zahlung bis zum 15. des der Lieferung ab Werk bzw. ab Basis bzw. Ab Lager folgenden Monats ohne Abzug zu erfolgen. Soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig erkannte Forderung gegen uns besteht, sind Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten ausgeschlossen.
Wir nehmen Schecks und diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Wechsel werden nur ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Gutschriften erfolgen insoweit mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert vorbehaltlos verfügen können, abzgl. der Auslagen.

Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% ab Fälligkeitsdatum zu berechnen, Verzugszinsen werden mit 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger angenommener oder gutgeschriebener Schecks und/oder Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vernögensverhältnisse der Käufers eintritt. Wir sind auch dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen oder uns genehme Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. Ziff. VI. 6. widerrufen. Der Käufer ermächtigt uns, schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen.

IV. Lieferfristen und Termine

Lieferfristen und -termine gelten mangels besonderer Vereinbarungen nur annähernd. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk, ab Basis, ab Lager; sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unser Rechte aus dem Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

Ist die Lieferung unmöglich und beruht die Unmöglichkeit auf Unvermögen unserer Lieferanten, so können die Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um drei Monate überschritten ist.

Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als verbindlich.

Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z., bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u.s.w. – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

Wenn eine Abnahme oder Besichtigung vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk, der Basis oder dem Lager sofort nach Meldung der Abnahme oder Besichtigungsbereitschaft erfolgen. Die Kosten eines ggfs. hinzugezogenen Sachverständigen trägt der Käufer. Unterläßt er die Abnahme oder die Besichtigung, verzögert er sie unbillig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme oder Besichtigung zu versenden oder auf Kosten und _Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als vertragsgemäß geliefert.

V. Versand, Lieferung, Gefahrübergang

Das Material wird, wenn nicht anders vereinbart, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt, geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt Für Verpackung, Schutz-und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers unter Ausschluß unserer Haftung.

Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.

Die Gefahr (einschl. einer Beschlagnahme des Materials) geht in jedem Falle, z.B. auch bei fob – und cif – Geschäften auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Wir sind zu Teillieferungen sowie branchenüblichen Mehr- und Minderleistungen der abgeschlossenen Menge berechtigt, jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuß auch zu den bei der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

VI.Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrunde – insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sind uns Wechsel und/oder Schecks in Zahlung gegeben worden, so tritt Erfüllung erst ein, wenn wir über den Gegenwert vorbehaltlos verfügen können.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, daß wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Käufer ermächtigt. Wir können bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Käufers verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen, sie gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen.

VII. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

Für Mängel, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.

Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

Zur Mängelbeseitigung bzw Ersatzlieferung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung.

Wenn wir eine gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages(Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises(Minderung) zu verlangen.

Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten und/oder die daraus entstehenden Folgen haften wir nicht

Die Gewährleistung für Nachbesserung, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt sechs Monate. Sie läuft mindestens bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vorlieferanten bestehen Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß Nachbesserung, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

Fehlt der verkauften Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern

Weitere Ansprüche, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Neben pflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschuldens durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer,

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Leistungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferung ab Basis die Basis, bei Lieferung ab Lager das Lager.

Gerichtsstand ist Marburg.
Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß.
Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager-Kaufrechtsübereinkommens und der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

X. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben dieses Bedingungen im übrigen voll wirksam.

An die Stelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

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